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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Verbraucher
Luichtl Wasser und Wärme GmbH, Am Lerchenberg 12a, 86504 Merching
I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlagen für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
II. Angebote und Unterlage
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt, geändert oder dritte Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichteinhaltung des Auftrags sind die Unterlagen einschließlich Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben.
III. Preise und Ausführung
1. Für erforderliche / notwendige Arbeitsstunden in der Nacht, an Sonn- und Feiertagen werden die ortsüblichen Zuschläge berechnet. 2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas- oder Wasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Bauherr.
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt), nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat. 2. Die Rechnung gilt nach Ablauf der 14-Tages-Frist als akzeptiert, sofern nicht schriftlich widersprochen wurde. 3. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. 4. Nimmt der Käufer die bestellte Ware nicht ab, so ist er gleichwohl zur Zahlung des vollen Kaufpreises verpflichtet, weil die Ware extra für ihn bestellt wurde. Falls der Käufer mit Einverständnis des Verkäufers vom Kauf zurücktritt, so sind 30% des Kaufpreises als Entschädigung für entstandene Kosten ohne Nachweis eines konkreten Schadens zu zahlen. Dem Käufer ist gestattet, nachzuweisen, dass der Schaden nicht entstanden ist oder niedriger ist.
V. Abnahme
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.
VI. Gefahrstoffe bei Bestandsgebäuden vor 1993
1. Bei Arbeiten an Gebäuden oder Gebäudeteilen, mit deren Errichtung vor dem 31.10.1993 begonnen wurde, besteht die Möglichkeit, dass in der vorhandenen Bausubstanz oder in verwendeten Baustoffen Gefahrstoffe, insbesondere Asbest, enthalten sind. 2. Der Auftraggeber (AG) ist verpflichtet, dem Auftragnehmer (AN) vor Beginn der Arbeiten sämtliche ihm vorliegenden Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte sowie zu vorhandenen, vermuteten oder bereits festgestellten Gefahrstoffen vollständig in Textform zur Verfügung zu stellen. 3. Soweit nach Art, Lage oder Umfang der vorgesehenen Arbeiten eine Freisetzung von Gefahrstoffen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, hat der AG auf eigene Kosten vor Beginn der betroffenen Arbeiten eine fachkundige Erkundung, Untersuchung oder Beprobung der betroffenen Bauteile und Materialien zu veranlassen und dem AN die Ergebnisse, insbesondere Gutachten, Prüfberichte oder Analyseergebnisse, rechtzeitig in Textform vorzulegen. 4. Bis zur vollständigen Vorlage ausreichender und belastbarer Informationen, Unterlagen oder Untersuchungsergebnisse ist der AN berechtigt, die hiervon betroffenen Arbeiten nicht zu beginnen, zurückzustellen, zu unterbrechen oder einzustellen. Eine Freistellungs-, Haftungsübernahme- oder Unbedenklichkeitserklärung des AG ersetzt diese Verpflichtungen nicht. 5.Verzögerungen, Behinderungen, Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Sicherungsmaßnahmen, Mehraufwendungen und sonstige Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die AG erforderliche Angaben, Unterlagen, Untersuchungen oder Beprobungen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, gehen zu Lasten des AG, soweit der AN diese nicht zu vertreten hat. Vereinbarte Ausführungsfristen verlängern sich in angemessenem Umfang. 6. Werden Gefahrstoffe oder ein entsprechender Verdacht hierauf erst nach Vertragsschluss oder nach Beginn der Arbeiten bekannt, ist der AN berechtigt, die betroffenen Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen und eine gesonderte Vereinbarung über das weitere Vorgehen, zusätzliche Schutzmaßnahmen, besondere Entsorgung, Zusatzleistungen und die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu verlangen. 7. Gesetzliche Rechte des AN wegen fehlender Mitwirkung, Behinderung, zusätzlicher Leistungen, Anpassung der Leistungszeit oder Anpassung der Vergütung bleiben unberührt. Besondere Ausführungsbedingung – Gefahrstoffe bei Bestandsgebäuden vor 1993 Unsere Leistungen stehen, soweit die Arbeiten Gebäude oder Gebäudeteile betreffen, mit deren Errichtung vor dem 31.10.1993 begonnen wurde, unter der Bedingung, dass uns vor Arbeitsbeginn sämtliche verfügbaren Informationen zu möglichen Gefahrstoffen sowie, soweit erforderlich, ausreichende Untersuchungsergebnisse oder Beprobungen der betroffenen Bauteile in Textform vorliegen. Sollten diese Unterlagen bei Auftragsbestätigung noch nicht vorliegen, sind wir berechtigt, den Beginn der hiervon betroffenen Arbeiten bis zur vollständigen Klärung zurückzustellen. Eine Freistellungs- oder Haftungsübernahmeerklärung ersetzt die erforderliche Erkundung, Untersuchung oder Beprobung nicht. Etwaige aus einer verspäteten oder fehlenden Vorlage resultierende Verzögerungen, Zusatzaufwendungen und Mehrkosten trägt der Auftraggeber. 1.1 freibleibende Angebote/ Vertragsschluss: Sämtliche Angebote von uns sind freibleibend und unverbindlich. Unsere Angebote stellen ein Angebot an den Kunden dar aufgrund dessen er uns anträgt mit ihm über den Inhalt des Angebots einen Vertrag abzuschließen. Erst wenn wir dem Vertrag in Textform zugestimmt haben, oder den Vertrag unterschrieben haben, ist der Vertrag geschlossen. 1.2 Recht auf Preisanpassungen: Verändert sich nach Vertragsabschluss der Preis eines einzelnen Kostenelements (zum Beispiel der Preis für Holz, eines Vorproduktes oder mehrerer, die Kosten für Nachgewerke) um mehr als 5% und würde sich somit auch der Preis des Endproduktes sich verändern, hat jede Partei das Recht, von der jeweils anderen Partei den Eintritt in ergänzende Preisverhandlungen zu verlangen. Ziel soll sein, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die durch die Preisänderung betroffenen Leistungspositionen an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen. Das gilt auch dann, wenn zwischen den Parteien ein Pauschalpreis vereinbart worden ist. 1.3. Kostenelementeklausel: Aufgrund unklaren Situation im Hinblick auf die Lieferung von bestimmten Gütern oder Leistungen, die zur Erfüllung des Vertrages notwendig sind, gilt für vorgenannten Vertrag in Einklang mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG(Preisklauselgesetz) folgende Kostenelementeklausel: Verändert sich der Preis eines einzelnen Kostenelements (zum Beispiel der Preis für Holz, eines Vorproduktes oder mehrerer, die Kosten für Nachgewerke, Lohnkosten), so verändert sich auch der Preis des Endproduktes, jedoch nur insoweit als sich die bei dem jeweiligen Vorprodukt eingetretene Preisänderung anteilig auf den Preis des Endprodukts auswirkt. Das gilt jedoch erst dann, wenn die Preisänderung nach 4 Monaten seit Abschluss des Vertrages eingetreten ist (§ 309 Nr. 1 BGB). Das bedeutet, dass unserem Angebot eine Kalkulation zugrunde liegt, in der wir mit voraussichtlichen Kosten für das Baumaterial und Leistungen aus anderen Gewerken kalkuliert haben. Sollten sich diese Kalkulationsansätze verändern, wird sich auch der Endpreis für unsere Leistung entweder verbilligen oder verteuern. Das gilt auch für Pauschalpreisvereinbarungen. 1.4. Wichtiger Hinweis zu Gefahrstoffen bei Bestandsgebäuden vor 1993 Bei Arbeiten an Gebäuden oder Gebäudeteilen, mit deren Errichtung vor dem 31.10.1993 begonnen wurde, kann das Vorhandensein von Gefahrstoffen, insbesondere Asbest, nicht ausgeschlossen werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns vor Beginn der Arbeiten sämtliche ihm vorliegenden Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte sowie zu vorhandenen, vermuteten oder bereits festgestellten Gefahrstoffen vollständig zur Verfügung zu stellen. Soweit nach Art, Lage oder Umfang der vorgesehenen Arbeiten eine Freisetzung von Gefahrstoffen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, hat der Auftraggeber auf eigene Kosten eine fachkundige Erkundung, Untersuchung oder Beprobung der betroffenen Bauteile und Materialien zu veranlassen und uns die Ergebnisse rechtzeitig vor Arbeitsbeginn in Textform vorzulegen. Bis zum Vorliegen ausreichender und belastbarer Unterlagen bzw. Untersuchungsergebnisse führen wir die hiervon betroffenen Arbeiten nicht aus. Eine Freistellungs- oder Haftungsübernahmeerklärung ersetzt diese Verpflichtung nicht. Hierdurch entstehende Verzögerungen und Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VII. Sachmängel - Verjährung
1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Hersteller Aussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages. 2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerk, a) im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten) b) oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden und nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden. 3. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 309 Nr. 8b) ff) BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben. Die einjährige Frist gilt nicht bei arglistigem Verschweigen, Garantien oder Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei grober Fahrlässigkeit. 4. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Einbau zu prüfen und hat Mängel innerhalb von 8 Tagen schriftlich anzuzeigen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls sind die daraus resultierenden Rechte verwirkt. 5. Ausgeschlossen sind Mängel durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung, Gewaltanwendung oder normalen Verschleiß. 6. Bei unberechtigten Mängelrügen oder verweigertem Zugang hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen.
VIII. Haftung des Auftragnehmers
1. Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leib und Leben, im Rahmen einer Garantiezusage oder nach dem Produkthaftungsgesetz. 2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen Produktionsausfall oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen.
IX. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit einer Instandsetzung beauftragt und kann diese nicht durchgeführt werden, weil der Zugang nicht gewährt wird oder der Fehler trotz Einhaltung der Regeln der Technik nicht auffindbar/wirtschaftlich behebbar ist, hat der Verbraucher die Aufwendungen zu ersetzen, sofern die Ursache nicht im Risikobereich des Unternehmers liegt.
X. Eigentumsvorbehalt
Der Unternehmer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Gerichtsstand ist, soweit wirksam vereinbart, das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftragnehmer darf jedoch auch am Sitz des Auftraggebers klagen.

Stand: Juli 2026